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   BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73   

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BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73 (https://dejure.org/1974,1894)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1974 - VII C 2.73 (https://dejure.org/1974,1894)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1974 - VII C 2.73 (https://dejure.org/1974,1894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen stattfindender Tanzveranstaltungen in einer Gaststätte entsprechend Anzahl und Preis der ausgegebenen Eintrittskarten - Gleichartigkeit von Vergnügungsteuer und Umsatzsteuer - Begriff der konkurrierenden Gesetzgebung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).

    Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz ein besonderes örtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

    Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte.

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Dennoch hat die Rechtsprechung den in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) speziell für das Steuerrecht ausgesprochenen Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, für die Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) übernommen und nach diesem Grundsatz die Frage geprüft, ob eine Landes- oder Gemeindesteuer deshalb unwirksam ist, weil der Bund von seinem konkurrierenden Steuergesetzgebungsrecht insoweit Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 7, 244 [259]).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung äußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]).

    Diese Auslegung wird durch den Vergnügungsteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 119 (128) bestätigt, wonach die Neufassung des Art. 105 Abs. 2a GG die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern "nunmehr ausdrücklich klarstellt", also gegenüber dem früheren Rechtszustand keine (konstitutive) Änderung bringt.

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung äußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

  • BVerwG, 18.12.1959 - VII C 95.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168).

  • BVerwG, 13.05.1955 - V C 71.54

    Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.
  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 64.57

    Zulässigkeit einer Jagdsteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73
    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).
  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 60.67

    Getränkesteuer für den Eigenverbrauch - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 68.72

    Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

    Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Dezember 1974 in der Verfassungsbeschwerdesache 2 BvR 824/74, die das gleichliegende Vergnügungssteuerurteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 2.73 - betrifft, gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzugehen.
  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

    Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1974 - 7 C 2.73 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 8).
  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

    Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1974 - 7 C 2.73 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 8).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 7 B 213.78

    Vergnügungssteuerpflicht für einen Märchenwald - Verfassungsmäßigkeit der

    Durch Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 22.73 - (BVerwGE 45, 277 [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73]) hat der beschließende Senat entschieden, daß die traditionelle Gemeindevergnügungssteuer in Form der Kartensteuer auch unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 a GG in der Fassung des Finanzreformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze erhoben werden kann und als örtliche Aufwandsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig ist (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 2.73 -).
  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

    Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 01. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573; vgl. zur Besteuerung des "besonderen Vergnügungsaufwandes" BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - VII C 2.73 -, juris, Rdnr. 23, mit Veröffentlichungshinweis auf Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 8).
  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 34.74

    Rechtsmittel

    Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Inhalt des Schriftsatzes von 17. Dezember 1974 in der Verfassungsbeschwerdesache 2 BvR 824/74, die das gleichliegende Vergnügungssteuerurteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 2.73 - betrifft, gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Entscheidung abzugehen.
  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 8.74

    Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Vergnügungssteuer - Gleichartigkeit einer

    Diese Frage hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 (veröffentlicht in NJW 1974, 2301 = DGStZ 1974, 185 = KStZ 1974, 189) und BVerwG VII C 2.73 - bejaht.
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